Versicherungsfragen einfach erklärt

Kriegsklausel bei Versicherungen – Eventversicherungen im Krisenfokus

Seit ein paar Wochen dominiert der Ukraine-Konflikt die Nachrichten und somit auch unser Leben – und ganz konkret die Eventbranche. Denn quasi alle Veranstaltungsversicherungen haben eine Kriegsklausel. Was das bedeutet, erklärt unser Versicherungsexperte Christian Raith.

no-war-kind-haende-schrift-rot(Bild: Juliya Shangarey/Shutterstock)

Neben allen privaten Meinungen zum aktuellen Krieg in der Ukraine zieht dieser auch geschäftliche Auswirkungen auf die Eventbranche nach sich. Wieder eine Verunsicherung bei den Agenturen, Veranstaltern und Dienstleistern, aber auch bei den Endkunden, die sich durch fehlende Ticketkäufe, Absagen von Messen und Veranstaltungen zeigt. Seit dem ersten Angriff haben wir als Versicherungsmakler zahlreiche Anrufe von Kunden erhalten. Hier geht es meistens darum, wie man mit der Situation bei den geplanten Events umgeht und ob man Versicherungsschutz hat bzw. diesen erwerben kann.

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Generell haben alle Versicherungen eine sogenannte Kriegsklausel. Das bedeutet, dass kein Versicherungsschutz im Falle eines Krieges besteht. Das liegt in erster Linie daran, dass es sich bei Krieg um ein sogenanntes Kumulrisiko handelt. Sprich, wenn der Kriegsfall eintritt, dann wären sämtliche Versicherungen betroffen und auf den Bereich Veranstaltungen bezogen auch alle Veranstaltungen, egal wo diese stattfinden. Genau das ist ein Risiko, das nicht kalkulierbar ist und somit auch nicht versichert werden kann.

Denn Versicherungen müssen immer berechenbar bleiben. Am Ende geht es um Eintrittswahrscheinlichkeiten, die sich dann auf die Prämien auswirken. Sprich, je öfter ein Schadenfall passieren kann und je wahrscheinlicher der Eintritt ist, umso teurer wird die Prämie, ebenso dann, wenn die Schäden immer relativ hoch ausfallen werden.

Veranstaltungsausfallversicherung

Diese o. g. Kriegsklausel ist eigentlich in allen Versicherungsverträgen verankert, so auch in der Versicherungsart, die bei uns gerade am meisten angesprochen wird, nämlich die Veranstaltungsausfallversicherung. Bei allen uns bekannten Versicherungsbedingungen der Gesellschaften oder auch der Mitbewerber gibt es den Ausschluss von Krieg. Meist ist dieser Passus auch nicht weiter eingeschränkt oder genauer definiert, etwa dass dort verankerte wäre, dass der Krieg in der Nähe oder auf dem Veranstaltungsgelände stattfände. Ebenfalls ist auch nicht spezifiziert, dass der Ausschluss nur dann gelten würde, wenn man auf der Seite des Aggressors steht oder die angegriffene Partei vertritt. Es steht einfach schlicht und ergreifend dort, dass Krieg ausgeschlossen gilt. Das bedeutet, dass jeder Ausfall, Verlegung, Abbruch einer Veranstaltung durch Krieg nicht versichert ist.

Die Spezialmakler, also auch wir haben seit Jahren eine sogenannte Pietätsklausel. Diese haben wir für den Fall, dass man aus Pietätsgründen von einer Veranstaltung absehen möchte, obwohl etwa die Veranstaltung gar nicht direkt betroffen ist. Gedacht war diese Klausel dafür, dass z. B. in der räumlichen oder zeitlichen Nähe der Veranstaltung etwas Schlimmes passiert und man nicht guten Gewissens feiern kann.

Diese Pietätsklausel ist zwar ein wenig unterschiedlich am Markt formuliert, aber im Endeffekt gehen die verschiedenen Wordings in die gleiche Richtung. Manche haben einen Teil des Sittenwidrigkeitsparagrafen abgeändert, manche haben nur einen engen Radius (km) und andere (wie wir) haben sogar weltweite Ereignisse versichert, sofern diese Einfluss auf die bevorstehende Veranstaltung haben. Aber alle Bedingungen haben eines gleich, nämlich dass sie den Ausschluss von Krieg nicht abbedingen. Sprich, bei keiner Klausel steht geschrieben, dass abweichend von Paragraf xy Krieg von dieser Klausel umfasst wird. Somit gilt weiterhin der Ausschluss, dass die Absage durch Krieg nicht versichert ist. Und das genau wäre ja die Begründung der Agentur bzw. des Veranstalters.

Absage aus Pietätsgründen im Nachhinein ungültig

Aber es geht noch weiter. Viele Verträge sind bis heute für die Saison 2022 oder 2023 noch gar nicht abgeschlossen. Somit schließen die Kunden sowohl viele Dienstleistungsverträge, Kundenverträge oder eben auch den Versicherungsvertrag erst nach dem Beginn des Ukraine-Krieges ab. Somit kann man sich schlecht im Nachhinein darauf berufen, dass man auf einmal aus Pietätsgründen eine Veranstaltung absagen möchte. Meist veranlasst man jetzt schon Zahlungen an Dienstleister, Locations etc., so dass die Argumentation schwierig wird, warum man dann z. B. im Juni auf einmal eine Veranstaltung aus Pietätsgründen mit Bezug auf die Ukraine absagen würde. Dann hätte man sie wohl gar nicht erst angesetzt oder schon frühzeitig abgesagt. Denn eine Begründung, dass der Krieg jetzt schlimmer sei als etwa am Anfang wäre wohl auch keine passende Erklärung, da ein Krieg immer der Worst Case ist.

Wir haben auch schon andere vertriebliche Antworten an Veranstalter vernommen, glauben aber, das eventuelle Zusagen von Maklern über bestehenden Versicherungsschutz im Zweifel nicht halten. Sofern das bei Ihnen geschehen ist, lassen Sie sich das bitte schriftlich bestätigen, am besten von der entsprechenden Versicherungsgesellschaft. Daher ist es mir wichtig, von Anfang an eine klare Sprache zu sprechen, damit der Kunde selbst entscheiden kann, ob er auch ohne Versicherungsschutz bereit ist, dieses Risiko selbst zu tragen. Viel schlimmer wäre es, wenn man davon ausgeht, dass man versichert ist und es sich erst nach Eintritt des Schadenfalles herausstellt, dass dies nicht der Fall ist.

Andere Versicherungsarten ebenfalls betroffen

Wir haben bisher von der Veranstaltungsausfallversicherung, auch als Contingency Insurance bekannt, gesprochen. Wie sieht es aber in anderen Bereichen aus? Auch in den anderen Versicherungszweigen wie Geschäftsversicherung, Elektronikversicherung, Ausrüstungsversicherung etc. findet man den Ausschluss von Krieg. Wobei man bemerken muss, dass wir in Deutschland nicht im Krieg sind, und wir hoffen alle, dass dies auch so bleibt. Daher würden diese Ausschlüsse nur dann Auswirkungen haben, wenn man z. B. das Equipment oder die Ausrüstung in der Ukraine oder in Russland hat. Das kommt natürlich auch vor. Hier muss dann genau geprüft werden, wo das Equipment ist, warum es dort ist und ob man es nicht sogar versichern kann. Wir kennen das aus dem Bereich der Kameraleute und Fotografen, die eben oft an vorderster Front tätig sind. Ebenso ist fraglich, wie es aussieht, wenn man z. B. sein altes Video- oder sonstiges Equipment nach Russland verkauft und auf dem Transport dorthin etwas passiert. Wahrscheinlich ist dies aufgrund der Embargovereinbarungen gar nicht zulässig und wenn, wäre es eben genau wegen dieser nicht versichert. Denn auch die Versicherer legen allen Versicherungsarten meist eine Embargoklausel zugrunde.

Cyberversicherung vor Hackerangriffen aus Russland

Ein weiteres spannendes Thema ist die Cyberversicherung. Seit ein paar Jahren empfehlen wir allen Kunden eine solch spezielle Versicherung abzuschließen. In letzter Zeit gab es häufiger Warnungen vor Hackerangriffen und Cyberkriminalität aus Russland. Man muss prüfen, ob Versicherer gerade überhaupt Neuabschlüsse akzeptieren und wenn ja, mit welchen speziellen Vereinbarungen diese angenommen werden.

Aber selbst wenn Versicherungsschutz besteht, heißt das nicht, dass man sich automatisch sicher fühlen sollte. Auch hier gibt es derzeit konzernübergreifende Diskussionen im Verband, ob Versicherungsschutz existiert, wenn man von Russen gehackt wird. Selbst wenn man das vielleicht noch bejahen kann, so ist der Sachverhalt umfassender: Sprich, es ist derzeit nicht erlaubt, Gelder nach Russland zu schicken. Man würde sich also strafbar machen, wenn man Bitcoins an die Erpresser sendet und diese in Russland agieren. An solchen Beispielen sieht man, wie weit man eigentlich um die Ecke denken muss.

Gestiegene Wiederbeschaffungspreise bewirken Unterversicherung

Noch ein kleiner Tipp oder auch eine Bitte: Prüfen Sie bei Gelegenheit auch einmal die Werte Ihrer Elektronikund Sachversicherungen. Denn oft sind hier Wiederbeschaffungspreise versichert. Durch die zahlreichen Preissteigerungen der Hersteller kann es sein, dass man dadurch unverschuldet in eine sogenannte Unterversicherung gelaufen ist. Denn, wenn das Equipment etwa vor ein paar Jahren gekauft worden ist und es zum damaligen Wert versichert wurde, man es dann heute wiederbeschaffen will und dafür 20 % mehr zahlen muss als damals – und vielleicht noch erhöhte Bezugspreise für den Versand hinzukommen –, dann kann dies zu Problemen im Schadenfall führen.

Übrigens, auch Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen gelten in den verschiedenen Versicherungssparten als ausgeschlossen. Aber daran wollen wir gar nicht erst denken …


Über den Autor

Christian Raith
Christian Raith (Bild: erpam GmbH )

Christian Raith ist geschäftsführender Gesellschafter der erpam GmbH, einem seit über 30 Jahren agierenden Spezialversicherungsmakler im Entertainmentbereich. Mit seinem Team beschäftigt er sich täglich mit den Versicherungsfragen rund um die Event- und Entertainmentbranche.

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