Rechts- und Versicherungsfragen einfach erklärt

Streaming in Recht & Versicherung

Streaming ist seit der Corona-Pandemie als Kommunikationstool nicht mehr Weg zu denken und dient oft als Ersatz des Live-Events. Unsere Experten erklären, was hinsichtlich Lizenzen, Datenschutz und Versicherungen beachtet werden muss.

Streaming-Kamerafrau-Kamera-Aufzeichnen-Studio(Bild: Pexels)

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Übersicht:

Die Rechtssicht

Rundfunklizenz

Voraussetzungen für Lizenzpflicht

Datenschutz

Urheberrecht

Über Thomas Waetke

Die Versicherungssicht

Haftpflichtversicherung

Elektronikversicherung

Ausfallversicherung

Cyberversicherung

Über Christian Raith


Die Rechtssicht von Thomas Waetke

Thomas Waetke
Thomas Waetke (Bild: Schutt, Waetke Rechtsanwälte)

Streaming ist insbesondere in der Corona-Pandemie für viele Veranstalter eine Alternative oder Ergänzung zur Live-Veranstaltung geworden. Hierbei wird das gestreamte Event gegebenenfalls „live“ an einem Ort durchgeführt, beispielsweise indem mehrere Diskussionsteilnehmer auf einer Bühne sind und dabei gefilmt werden. Die Zuhörer sitzen nicht (oder nicht nur) im Publikum, sondern schauen online zu. Natürlich gibt es auch Mischformen: die Veranstaltung wird live gestreamt, zusätzlich wird ein Video produziert, das man später zum Download anbietet.

Eine Veranstaltung, die gestreamt wird, ist eine ganz normale Veranstaltung. Es gelten grundsätzlich alle Vorschriften wie bei einer Live-Veranstaltung auch. Wären vor Ort aber tatsächlich ausschließlich das Produktionspersonal und wenige Mitwirkende, so geht man in der Pandemiezeit nicht von einer „Veranstaltung“ als solche aus, so dass normalerweise auch nicht die Vorgaben für Veranstaltungen greifen.

Durch den Umstand aber, dass beim Streaming eine Vielzahl von Menschen, oftmals auch unkontrollierbar viele Menschen, zuschauen können, ergeben sich zusätzlich ein paar Besonderheiten, die ich hier beispielhaft vorstelle. Wie so oft gilt jedoch: Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

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Rundfunklizenz

Es gibt in Deutschland den sog. Medienstaatsvertrag (bis vor kurzem Rundfunkstaatsvertrag), mit dem die Bundesländer den Rundfunk und digitale Medien regeln. Nicht jeder soll „einfach so“ verbreiten können, was er will, ohne dass es wieder „eingefangen“ bzw. kontrolliert werden könnte: Gerade bei Live-Aussendungen besteht die Gefahr, dass man live Dinge sagt, die man nicht sagen dürfte – aber, weil es eben live war, kann es auch nicht mehr verhindert werden. Daher benötigt man als „Rundfunk“ eine Lizenz – und eventuell auch als „Streamer“.

Ein Streaming ist unter folgenden Voraussetzungen lizenzpflichtig:

  1. Das Angebot wird linear verbreitet (Gegensatz: es werden Videos veröffentlicht).
  2. Das Angebot kann u.a. prognostisch im Sechs-Monats-Durchschnitt mehr als 20.000 Personen gleichzeitig erreichen (früher lag die Grenze bei 500 Personen; mit dem neuen Medienstaatsvertrag sollen Bagatelle-Streamings nicht mehr lizenzpflichtig sein).
  3. Das Angebot ist redaktionell gestaltet, z.B. durch Kommentierung, Off-Stimmen und
  4. es besteht ein Sendeplan, d.h. die Verbreitung findet regelmäßig oder angekündigt statt (Gegensatz: einmalig, spontan, selten).

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Datenschutz

Sind im Stream Personen erkennbar – Mitarbeiter, Gäste, Mitwirkende – dann greift der Datenschutz. Der Unterschied zur Live-Veranstaltung: Wenn Zuschauer im Raum auf der Bühne die dortigen Mitwirkenden anschauen, ist das keine Datenverarbeitung. Erst, wenn Fotos gemacht werden, wird es datenschutzrechtlich relevant, weil Daten erhoben und gespeichert werden. Und beim Streaming werden auch Daten erhoben und verarbeitet.

Mitarbeiter, Gäste und Mitwirkende müssen daher informiert werden, was mit ihren Daten passiert, ob und wo sie gespeichert werden usw. – hierfür gibt es Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DSGVO. So macht es hier einen Unterschied, ob es nur einmal einen Live-Stream gibt, oder ob auch aufgezeichnet und die Aufzeichnung später auf der Webseite oder in sozialen Medien nochmals verwertet wird – oder ob gar Teile der Aufzeichnung gegen Entgelt verkauft werden.

Das datenverarbeitende Unternehmen muss also prüfen, wo, wann und welche Datenverarbeitungsvorgänge stattfinden und welche Maßnahmen (die Datenschutzhinweise sind nur ein kleiner Teil der Maßnahmen) dazu erforderlich sind.

Wichtig: Die Datenschutzhinweise auf einer Webseite reichen üblicherweise nicht aus für die Thematik Foto/Streaming.

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Urheberrecht

Sind beim Streaming urheberrechtlich geschützte Werke erkennbar, greift das Urheberrecht. Das können sein: Musik auf der Bühne oder im Hintergrund, Bühnenbild, Gemälde oder Designelemente in der Location, Kostüme, Präsentationen von Referenten, Interviews oder Vorträge.

Grundsätzlich ist der jeweilige Urheber vorab um Erlaubnis zu fragen. Eine Erlaubnis ist nur dann nicht notwendig, wenn das Werk nur ein sogenanntes Beiwerk ist – wenn das Werk also für das Streaming völlig unerheblich und unbedeutend ist. Soll aber die Deko den Hintergrund etwas aufhübschen, dann ist die Deko kein Beiwerk.

Bei Vorträgen von Referenten kann es problematisch werden, wenn der Referent seinerseits fremde Werke in seinen Vortrag einbaut – und dieser Vortrag dann in die digitale Welt herausgetragen wird: Denn Verwerter dieser Inhalte ist dann der Veranstalter, der unter Umständen vom Urheber in Anspruch genommen werden kann. Hier muss der Veranstalter also durch klare Ansagen an die Referenten vorbeugen, damit diese sicherstellen, dass in ihren Vorträgen kein urheberrechtlich geschütztes Werk enthalten ist, für das sie nicht die für das Streaming notwendigen Rechte haben.

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Über den Autor:

Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Veranstaltungsrecht. Er ist Dozent, Buchautor und Herausgeber des Internetportals eventfaq.de und unterstützt gerne bei der Erstellung von Lizenzverträgen oder Datenschutzhinweisen. E-Mail: thomas@eventfaq.de

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Die Versicherungssicht von Christian Raith

Christian Raith
Christian Raith (Bild: erpam GmbH )

Im Prinzip ist das Streamen oder das Veröffentlichen von Veranstaltungen ein alter Hut. Schon der Rockpalast oder die Konzerte auf der Loreley wurden vor Jahrzehnten live ins Fernsehen übertragen. Neben der Veröffentlichung im TV sind Live-Streams im Internet auch schon lange vor Corona ein angebotener Mehrwert für Fans und Zuschauer. Aber nicht nur in der Musikbranche, auch im Bereich von Präsentationen und Mitarbeiterveranstaltungen wird schon seit vielen Jahren mit Streaming-Lösungen gearbeitet.

Genauso alt wie die Übertragung sind die Lösungen der Versicherungen. Auch wenn man jetzt gerade den Eindruck gewinnt, dass der eine oder andere Marktteilnehmer das Rad neu erfunden hat, so ist das schlichtweg falsch. Aber Marketing läuft nun einmal so.

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Haftpflichtversicherung

Der Haftpflichtbereich ist absolut differenziert zu betrachten. Wird eine Diskussion, Präsentation oder Veranstaltung ohne Publikum übertragen, ist das Veranstalterhaftplichtrisiko sehr gering. Denn bis auf den Kameramann, Techniker, den herumwirbelnden Regisseur oder Eventplaner können sich wenig Menschen verletzen. Da reicht dann schon die kleinste Variante, die ab 79 Euro losgeht.

Handelt es sich um ein Hybrid-Event, dann können sich durchaus 10.000 Besucher in der Halle befinden und das Event wird zusätzlich noch gestreamt. Auch wenn dies derzeit nicht möglich ist, so gab es diese Fälle schon und wird sie hoffentlich auch bald wieder geben. Hier liegt natürlich, wie auf jedem Event, ein erhöhtes Risiko im Bereich der Zuschauer vor. Also auch hier die klassische Gefahr einer Veranstaltung. Dass der Beitrag auch noch durchs Netz geht, hat jedoch erst einmal keine weitere Auswirkung auf diese Versicherung.

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Elektronikversicherung

Was auf jeden Fall sein kann ist, dass der Veranstalter einen erhöhten Aufwand an die Technik hat. Es werden einige Kameras vor Ort sein, Drohnen, vielleicht sogar ein entsprechender Übertragungswagen. So kann schnell Equipment zum Neuwert von einigen Millionen Euro im Einsatz sein. Gemäß den AGBs der Verleiher haftet der Entleiher, also die Agentur oder der Veranstalter, für sämtliche Schäden, die während dem Verleihvorgang passieren. Eine passende Elektronikversicherung für die Technik ist hier wichtig. Innerhalb dieser Versicherung kann ein Selbstbehalt ausgewählt werden, um die Prämien zu reduzieren. Außerdem handelt es sich bei der Police um eine Allgefahrendeckung. Alle nicht vorhersehbaren Schäden sind versichert. Die Ausschüsse halten sich in Grenzen. Die Elekronikversicherung kann selbstverständlich auch Projektbezogen abgeschlossen werden. So halten sich die Prämien auch im Rahmen.

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Ausfallversicherung

Eine Versicherung, die dieses Jahr viele unserer Kunden schätzen und lieben gelernt haben, da sie sie vor den Folgen der Pandemie abgesichert hat. Im Fall von Streaming kommt diese Versicherung wieder ins Spiel, denn ein Event kann natürlich nicht nur wegen der klassischen Gefahren wie z.B. Krankheit von Personen, Brand der Location oder Fund der Fliegerbombe ausfallen. Es kann auch sein, dass zwar die Veranstaltung stattfindet, aber die Übertragung nicht läuft. Je nach Event ist dann das ganze Konzept nicht mehr möglich. Grundsätzlich sollte bestenfalls jedes Event, jede Messe, jede Präsentation mit einer Ausfallversicherung abgesichert werden. Denn egal um welche Veranstaltung es geht, die Möglichkeiten sind vielfältig und die Prämien überschaubar. Die Kosten beginnen bei ca. 1 % können aber auch mal 3 oder 4 % betragen, wenn das Wetter, der Speaker oder Künstler mit abgesichert werden soll.

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Cyberversicherung

Ebenso kann das Thema Cyberkriminalität und in diesem Zuge eine Cyberversicherung eine Rolle spielen. Ein Event, welches über das Internet verbreitet wird, ist auch potenzielles Ziel eines Hackerangriffs. Man stelle sich zum Beispiel vor, eine weltweite Jahreshauptversammlung eines Dax Konzerns soll übertragen werden und ein Erpresser nutzt diese Gelegenheit, den Stream zu stören oder zu manipulieren. Denkbar ist ebenso, dass über den Stream Geld verdient werden soll. Eine Gefahr wäre hier, dass Gelder umgeleitet oder die Konten der Teilnehmer ausspioniert werden.

Sowohl aus der Rechts- als auch aus der der Versicherungssicht ist das Thema Streaming also gar nicht so ohne. Daher kann ich Veranstaltern und Agenturen nur empfehlen, sich von Spezialisten beraten zu lassen. Dort findet man die richtigen Lösungen, die nicht nur ein Versprechen darstellen, sondern auch im Schadensfall bestehen.

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Über den Autor:

Christian Raith ist geschäftsführender Gesellschafter der erpam GmbH, einem seit über 30 Jahren agierenden Spezialversicherungsmakler im Entertainmentbereich. Mit seinem Team beschäftigt er sich täglich mit den Versicherungsfragen rund um die Event- und Entertainmentbranche.

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