Rechts- und Versicherungsfragen einfach erklärt

Besonderheiten beim Mietvertrag

Veranstaltungstechnik, Möbel oder Räume – für ein Event müssen in der Regel verschiedenste Dinge gemietet werden. Dabei ist Mietvertrag nicht gleich Mietvertrag. Worauf Veranstalter:innen achten sollten, erklären unsere Experten aus Recht und Versicherung.

Anwalt-Vertrag-Parteien-streit(Bild: Pexels)

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Die Rechtssicht von Thomas Waetke

Thomas Waetke
Thomas Waetke (Bild: Schutt, Waetke Rechtsanwälte)

Für viele Veranstaltungen mietet der Veranstalter fremde Räumlichkeiten, Flächen, Veranstaltungstechnik, Möbel oder sonstiges Equipment. Hier schließt man dann also Mietverträge. Üblicherweise kennen wir das Mietrecht nur vom privaten Wohnraum, das Bürgerliche Gesetzbuch hält eine Vielzahl von Paragrafen für den Wohnraum vor. Erstaunlich wenige Regelungen gibt es dagegen für die Gewerbemiete.

Umso sinnvoller ist es, individuelle Regelungen zu finden, die den Bedürfnissen gerecht werden. Einen Vertrag sollte man auch so sehen: Alles, was man vorher vernünftig regelt, kann hinterher helfen, Streit zu vermeiden. Hier einige Beispiele, die natürlich abhängig sind vom jeweiligen Mietgegenstand.

Die Bewachung

Im Mietvertrag sollte geklärt werden, wer auf die Räume und Sachen aufpasst, beispielsweise in der Nacht oder bei Aufbau und Abbau der Veranstaltung. Für den/die Mieter:in kann wichtig sein zu wissen, ob außerhalb der üblichen Öffnungszeiten beispielsweise Personal anwesend ist oder das Gebäude abgeschlossen wird. Der/die Vermieter:in hat typischerweise ein Interesse daran, möglichst nicht für fremde Sachen in seiner Location zu haften. Dabei sind allerdings die oft verwendeten Klauseln unzulässig, in denen es lediglich lapidar heißt: „Der Vermieter haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters.“

Etwas komplizierter wird es bei der Vermietung von Technik dann, wenn neben der Vermietung noch die Betreuung oder der Aufbau dazu kommen. Denn dann liegt ein sog. Mischvertrag vor aus Mietvertrag und Werkvertrag. Hier spielt dann eine wichtige Rolle, wer für die Bewachung zuständig ist und in welchem Umfang die Bewachung durchgeführt wird. Gibt es beispielsweise einen Zeitpunkt nach dem Ende des Aufbaus, an dem die Verantwortung von der/dem Vermieter:in übergeht auf den/die Mieter:in?

Ein Beispiel: Das Personal des Vermietenden baut die Technik am Vortag auf, geht über Nacht ins Hotel, und am nächsten Tag soll es während der Veranstaltung die aufgebaute Technik betreuen. Was passiert, wenn das Equipment über Nacht allein in der Halle verbleibt und in dieser Zeit werden Teile der Mietsache gestohlen oder beschädigt? Wer ist in dieser Zwischenzeit verantwortlich?

Regelungen zur Bewachung kann man auf zwei unterschiedlichen Wegen erreichen: Entweder man schreibt ausdrücklich eine Klausel zur Bewachung: Wer ist wann in welchem Umfang für was zuständig? Oder eine Regelung lässt sich aus der sog. Leistungsbeschreibung herauslesen; also dem Wortlaut des Auftrags und dem Willen, der dahintersteckt. Je mehr der Auftrag seitens der Technikfirma auf einen All-in-One-Auftrag bzw. ein Rundum- Sorglos-Paket hinausläuft, desto eher ist die Technikfirma auch zwischen Aufbauende und Veranstaltungsbeginn für die Bewachung des eigenen Equipments verantwortlich.

Auch die Bezahlung kann eine Rolle spielen: Je weniger „Miete“ bezahlt wird, desto weniger kann der/die Mieter:in auch noch eine Bewachung oder Sicherung des Equipments verlangen. In vielen Mietverträgen finden sich auch Regelungen zum Versicherungsschutz: Ist beispielsweise der/die Mieter:in zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet, die auch Diebstahl und Beschädigungen der Mietsachen umfassen soll, ist auch das ein oftmals untrügliches Indiz für die Frage der Bewachung. An dieser Stelle sei übrigens erwähnt, dass der/die Mieter:in darauf achten sollte, dass Schäden an von ihm/ihr gemieteten Sachen auch tatsächlich in der Haftpflichtversicherung mit abgedeckt sind. Denn üblicherweise sind drei Schadensarten ausgeschlossen: Schäden an gemieteten, geliehenen (man denke an einen Schlüssel) oder an in Verwahrung genommenen (man denke an die Garderobe) Sachen.


Über den Autor

Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Veranstaltungsrecht. Er ist Dozent, Buchautor und Herausgeber des Internetportals eventfaq.de.


Die Versicherungssicht von Christian Raith

Christian Raith
Christian Raith (Bild: erpam GmbH )

Wie Thomas Waetke schon erwähnt hat, ist es auch in Bezug auf Mietverträge wichtig, den Versicherungsschutz zu prüfen. Richtig ist auch, dass man in erster Linie auf die Haftpflichtversicherung schaut, da dort Schäden versichert gelten, die der/die Versicherte oder einer der Angestellten einem Dritten zufügt.

Bei den Standardwerken der Versicherenden findet man jedoch in den Bedingungen nahezu überall einen Ausschluss von Schäden an gemieteten, geliehen oder gepachteten Sachen oder Dingen, die Teil eines Verwahrungsvertrages sind. Das bedeutet, dass die Schäden am Mietobjekt ausgeschlossen sind. Daher ist es wichtig, dass man eine Haftpflichtversicherung abschließt, die Schäden an gemieteten Dingen mitversichert. Sehr einfach ist es noch im Bereich der sogenannten Mietsachschäden an Immobilien, gerade durch Feuer und Explosion. Diese bekommt man meist sehr kostengünstig versichert. Schwieriger wird es schon bei sonstigen Mietsachschäden an Immobilien, da wollen die Versichernden teilweise schon Zusatzprämien. Möchte man dann noch Mietsachschäden an sonstigen Sachen haben, geht man auf jeden Fall an der Kasse vorbei.

Mogelpackungen

Bei einer solchen Versicherung hätte man dann zumindest schon die Schäden, die der/die Versicherte oder die Mitarbeiter:innen an der Location verursachen, abgedeckt. Aber oft sind es die Besucher:innen, die einen Schaden verursachen, und diese bleiben fast ausschließlich nicht versichert. Es gibt zwar am Markt hier und da Einschlüsse von Schäden durch Zuschauer:innen oder auch Obhutsschäden, hier gehen die Deckungen jedoch oft ins Leere, da entweder hohe Anforderungen an die Abnahmeprotokolle gestellt werden (sprich direkt vor und direkt nach der Veranstaltung und schriftlich) oder es vorsätzliche Schäden der Besucher:innen sind, die im Rahmen der Haftpflicht nicht gedeckt sind. Also durchaus gefährlich, wenn man sich hier durch nette Werbebotschaften in Sicherheit wiegt. Zu allem Überfluss sind es meist auch kleine Deckungssummen und hohe Selbstbehalte, die die Deckung noch unwirtschaftlicher erscheinen lassen.

Nachweis: Haftpflichtdeckung der Dienstleister

Fraglich ist auch, wann denn der/die Mieter:in einer Location selbst einen Schaden an der Wand oder am Boden macht; meist sind es die Dienstleister während dem Auf- und Abbau. Mieter:innen sollten zwar schon in der eigenen Police die Mietsachschäden versichert haben, gleichzeitig sollten sie sich aber von allen Gewerken und Dienstleistern nachweisen lassen, dass diese neben einer ausreichenden Versicherungssumme auch die Bearbeitungsschäden und Mietsachschäden mitversichert haben. Auch wenn man sich gut kennt und mit bekannten Namen arbeitet, so sollte man im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zumindest in regelmäßigen Abständen eine Bestätigung, auch von freundschaftlich verbundenen Unternehmen, einholen. Ebenfalls sollte die Location nachweisen, dass sie einen Versicherungsschutz für die Verkehrssicherungspflicht hat, denn auch dort lauern Gefahren für Mieter:innen und Gäste.

Gemietete Mobilien

Bisher wurden Schäden an gemieteten Immobilien behandelt. Geht es um Schäden an mobilen Sachen wie Licht-, Ton- oder Bühnentechnik oder Schäden an sonstigen gemieteten Dingen wie Stühlen, Zelten oder Pflanzen, sollten diese über separate Versicherungen abgedeckt werden. Es gibt zwar am Markt ein paar Produkte, die solche Schäden einschließen, das sind aber eben nur Ausschnittsdeckungen, wenn sie in der Haftpflicht inkludiert sind. Denn dort braucht man immer ein Verschulden und das ist bei einem Diebstahl, Brand oder Sturmschaden oft nicht der Fall, und trotzdem haftet der/die Mieter:in gegenüber dem/der Vermieter:in. Daher lösen Spezialmakler:innen die Absicherung derartiger Risiken über die Elektronikversicherung oder sogenannte Ausrüstungs- oder Zeltversicherungen. In allen Fällen sind dann auch Feuer, Vandalismus und ähnliche Dinge mitversichert und teilweise bekommt man sogar eine All-Risk-Versicherung. Dann bleiben nur noch wenige Ausschlüsse übrig und Versicherte können sicher sein, dass die Versicherung auch leistet. Es sei denn, ein Schadeneintritt wäre vorhersehbar.

Es zeigt sich, gerade das Thema Miete ist nicht zu unterschätzen. Im Laufe meiner unzähligen Beratungen habe ich immer wieder festgestellt, dass keiner die AGB der Vermieter:innen ansieht und somit gar nicht weiß, für was er haftet. Daher spreche ich das bei jeder Gelegenheit an und kann nur empfehlen, dass man den Passus zur Haftung oder auch Versicherung unbedingt durchlesen und entsprechende Vorsorge treffen sollte.


Über den Autor

Christian Raith ist geschäftsführender Gesellschafter der erpam GmbH, einem seit über 30 Jahren agierenden Spezialversicherungsmakler im Entertainmentbereich. Mit seinem Team beschäftigt er sich täglich mit den Versicherungsfragen rund um die Event- und Entertainmentbranche.

Kommentar zu diesem Artikel

  1. Besten Dank für die wichtigen und nützlichen Informationen !

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