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Überbrückungshilfe III

Umfrangreiche Er­wei­te­rung der Co­ro­na-Hil­fen

Um Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu unterstützen, die in der Corona-Pandemie von Schließungen und massiven Umsatzrückgängen betroffen sind, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Palette der zur Verfügung stehenden Wirtschaftshilfen ausgeweitet.

ueberbrueckungshilfe-III-bild(Bild: Bundesministerium der Finanzen)

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Schon bisher gibt es für diejenigen Unternehmen, die bereits seit dem 2. November 2020 bundesweit geschlossen sind, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“). Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt, der bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonates beträgt. Diese Hilfe gilt insbesondere für Restaurants, Hotels, Bars, Theater und Veranstaltungshäuser.

Neu hinzu kommt nun die sogenannte Überbrückungshilfe III. Sie steht einerseits für den Monat Dezember den seit dem 16. Dezember bundesweit geschlossenen Unternehmen zur Verfügung. Ab Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November“- bzw. „Dezemberhilfe“ erhalten haben. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an.

ueberbrueckungshilfe-III-zeitstrahl(Bild: Bundesministerium der Finanzen)

„Die Überbrückungshilfe wird nochmal deutlich verbessert, außerdem gibt es eine unbürokratische Dezemberhilfe. Das kostet viel Geld, aber die Alternative einer Welle von Unternehmenspleiten und Entlassungen wäre noch viel teurer für uns alle. Gemeinsam meistern wird das, gemeinsam sind wir für alles gerüstet“, erklärt Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

>> Eine detaillierte Übersicht zu allen Co­ro­na-Hil­fen finden Sie hier.

Kommentar zu diesem Artikel

  1. Thema Leistungsort Ausland
    Hallo Allerseits,
    gibt es ähnliche Erfahrungen von Soloselbstständigen, die Aufträge im Ausland in 2019 abgewickelt haben? Diese dürfen laut aktuellen Regularien nicht zu den zu Vergleichsumsätzen hinzu gefügt werden, da der Leistungsort (nach Umsatzsteuerregelung) im Ausland war. Der deutsche Musikrat hat diesen Punkt bereits öffentlich kritisiert, da viele Künstler Engagements im Ausland haben und sie dadurch aus der Überbrückungshilfe bzw. November/Dezemberhilfe rausfallen.Auch Steuerberater machen darauf aufmerksam und reichen den Antrag dann nicht weiter. Ich habe das bereits an meine IHK addressiert und es wird in die Agenda der kommenden Gespräche mit der Regierung aufgenommen.

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