Arbeitsrecht

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Beauftragt ein Auftraggeber einen freien Mitarbeiter, der eigentlich ein Arbeitnehmer ist, spricht man von Scheinselbstständigkeit. Da der freie Mitarbeiter eigentlich ein Arbeitnehmer ist, ist er also nur zum Schein selbstständig. Was bedeutet das für Arbeitnehmer und -geber? 

Frau an einer Tastatur
(Bild: Pixabay)

Besonders rechtlich kann das unangenehme Folgen haben, da der Scheinselbstständige als Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Lohn, Urlaub und dergleichen geltend machen kann. Das bedeutet für den Auftraggeber im Umkehrschluss, dass dieser Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss. Darüber hinaus macht der Arbeitgeber sich gegebenfalls sogar strafbar.

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Warum stellt der Auftraggeber einen Arbeitnehmer als freien Mitarbeiter ein? 

Die Intention des Auftraggebers lässt sich relativ schnell erklären: Arbeitgeber müssen für ihre Arbeitnehmer Steuern, Abgaben und Lohn bezahlen – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer krank, im Urlaub oder tatsächlich auf der Arbeit ist. Um diese Kosten zu umgehen, beauftragen viele Unternehmen freie Mitarbeiter, da diese als eigenständige Unternehmer gelten. In diesem Fall muss nur auf die Vergütung selbst Umsatzsteuer geleistet werden, die der Arbeitgeber im Zuge des Vorsteuerabzuges aber wieder zurückbekommt. Dazu kommt, dass der freie Mitarbeiter nur dann bezahlt werden muss, wenn tatsächlich Arbeit zu erledigen ist.

Eindeutige Kriterien der Scheinselbstständigkeit gibt es jedoch nicht, die Gesamtschau aller Umstände muss berücksichtigt werden.

Ein Indiz für Scheinselbstständigkeit kann beispielsweise sein, dass man als Einzelunternehmer eine übernommene Pflicht tatsächlich nur in eigener Person durchführen darf. Der Grund dafür liegt darin, dass auch der normale Arbeitnehmer üblicherweise in eigener Person erscheinen und seine Aufgaben erfüllen muss. In einem ähnlichen Fall entschied jedoch das Sozialgericht Heilbronn, dass es Berufe geben kann, in denen es eben auf die bestimmte Person ankommt. Das kann u.a. für künstlerische Berufe gelten oder auch für Berater der Techniker bei einer Veranstaltung.

Die Informationen zu diesem Beitrag stammen aus dem Blog von Rechtsanwalt Thomas Waetke, der sich auf Eventrecht spezialisiert hat. Hier gelangen Sie zu seiner Website www.eventfaq.de!

 

Kommentare zu diesem Artikel

  1. In diesem Text wird dargelegt, dass Auftraggeber Selbstständige beauftragen um Sozialabgaben zu sparen. Der Autor hinterlässt den Eindruck, als ob es nur Auftraggeber gibt, die Sozialkosten sparen wollen. Aber es gibt auch spezialisierte IT-Dienstleister mit Stundenlöhnen von 75 Euro und mehr bei denen es ganz sicher nicht darum geht, Sozialkosten einzusparen. Der Text versucht leider alle Selbstständigen und seine Auftraggeber schlecht zu stellen, was ich aus eigener Erfahrung nicht teilen kann.

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    1. Das Thema “Freelancer” ist keinesfalls ein reines Kostensparmodell. Gerade hochspezialisierte Fachleute sind in Unternehmen der Verantaltungsbranche, aber auch in anderen Branchen, als feste Arbeitnehmer kaum permanent mit ihrer Kernqualifikation auslastbar.

      Im Gegenzug sind viele Freiberufler daran interessiert, an den im Markt auftretenden Aufgaben, sprich Projekten, teilhaben zu können, ohne an einen festen Arbeitnehmer gebunden zu sein. Will heißen: egal, wer den Job als verantwortliches Unternehmen bekommt, das “Personal” ist immer das gleiche. Übrigens eine schöne Parallele zum Material, das ja auch häufig vom selben DryHire-Dienstleister kommt, egal wer den Job macht.

      Der Vorteil der Unabhängigkeit liegt also für beide Seiten auf der Hand. Dazu kommen Dinge wie überdurchschnittliche Bezahlung und eine hohe Motivation zur Weiterbildung und zum persönlichen Einsatz bei Freiberuflern

      Das ganze hat für mich da seine Grenzen, wo die Spezialieserung des Freiberuflers nicht mehr gegeben ist, d.h. er als Person austauschbar wird und zum Weisungsempfänger mutiert. Insofern hat das Heilbronner Gericht mit seinem Urteil eine sehr schöne Rechtfertigung für das Modell des Freiberuflers geliefert.

      Natürlich gibt es auch Grenzen in punkto Entlohnung: die komplette Übernahme des existentiellen Risikos durch den Freiberufler kostet Geld, das in ihrer Kalkulation gerade junge “Fachleute”, die sich diesen Namen eigentlich erst erarbeiten müssen, gerne vergessen. Und da fängt der Missbrauch des Freiberuflertums an, wenn x-beliebig-viele Leute “zusammengebucht” werden, um irgendwie Manpower zusammenzubekommen. Die Abgrenzung zum weisungsgebundenen Angestellten ist da schwierig, vor allem weil der (auswechselbare) Subunternehmer auch stärker unter Druck gesetzt werden kann als der Arbeitnehmer.

      Deshalb gehört eigentlich ein “Berufsverband freiberuflicher Spezialisten in der Veranstaltungstechnik” gegründet, der für eine Standardisierung von Vertragswerken sorgt, Mindestanforderungen an die Vergütung durchsetzt und vor allem für eine Unterbindung der teilweise sittenwidrigen Ausuferung von Arbeitszeiten und -bedingungen sorgt. Vielleicht findet sich ja mal jemand, der dieses Modell denkt und umsetzt.

      Machen wir uns nichts vor: die veranstaltende Wirtschaft hat das Geld. Man halte mal die Etats für Technik gegen die für Manpower, da bleibt ordentlich was über, oder?

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  2. Warum bitte wird nicht darauf eingegangen, wie es gesetzlich moeglich ist, als registrierter Selbstaendiger einen freiberuflichen Arbeitsauftritt zu haben? Als GmbH & CoKG oder so muss das doch moeglich sein?
    Falls ich etwas nicht recht verstehe, bitte ich es zu entschuldigen; ich lebe und arbeite im Audio/Elektro-Bereich in Johannesburg, Suedafrika, und bin als Expat nicht auf dem laufenden, was das Deutsche Arbeitsrecht angeht.
    MfG,
    Dan Schilling

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