Sinn und Unsinn von Compliance

Compliance darf nie das Geschäft behindern

Die Klagen aus der Veranstaltungsbranche über Compliance nehmen wieder zu. Dabei geht es längst nicht mehr nur um Sinn oder Unsinn von Compliance…

Prof. Dr. Peter Fissenewert
Prof. Dr. Peter Fissenewert: Professor für Wirtschaftsrecht mit dem Schwerpunkt Gesellschaftsrecht. (Bild: Jochen Rolfes)

Schon früh hat die Branche verstanden, dass Compliance sehr nützlich, hilfreich und auch imagefördernd sein kann. Tatsächlich existieren aber immer mehr Compliance-Programme, die die Verantwortlichen vor Ort daran hindern, gute Geschäfte zu machen. Gemeint sind nicht Geschäfte, die aus Compliance-Gründen sowieso ausscheiden, sondern wirklich redliche Geschäfte. Einige Compliance-Regelungen sind derart starr, dass es selbst leitenden Mitarbeitern mittlerweile untersagt ist, unter gewissen Umständen oder sogar gänzlich Einladungen anzunehmen, ganz zu schweigen von der nicht mehr bestehenden Möglichkeit, selbst Einladungen auszusprechen. Hier reagieren auch häufig die Compliance-Officer nicht richtig und verbieten Handlungen, obwohl dies nicht nötig wäre, nur, um bloß keinen Fehler zu machen. Das ist falsch und verhindert Geschäfte. Derjenige, der kopfschüttelnd vor diesen Compliance-Regeln steht, läuft dann auch noch Gefahr, seinen Job zu verlieren, wenn er dann gegen diese Regeln verstößt.

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Einfache Regeln beachten
Die Gründe hierfür sind oft nicht nachvollziehbar und nur aus einem falschen Verständnis von Compliance zu erklären.

  1. Compliance soll schützen und Imageschäden vorbeugen. Dies kann man tun, indem man entweder alles verbietet, damit auch nicht der leiseste Verdacht aufkommt, oder man kann sinnvolle Compliance-Management Programme implementieren, die aber eben auch Geschäft noch zulassen.
  2. Compliance meint nicht Verhinderung. Compliance erlaubt sogar ausdrücklich die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen. Wenn man ein paar einfache Regeln beachtet, ist (fast) alles möglich – auch in der Veranstaltungsbranche.
  3. Zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung muss man eben manchmal einladen und kann sich auch einladen lassen. Wenn dies auf Augenhöhe geschieht und transparent ist, dürfte auch in aller Regel der Wert der Einladung keine Rolle spielen. Hier sei aber gesagt, dass Formel-1-Einladungen tatsächlich schwieriger geworden sind, es sei denn, die Geschäftspartner des Events sind in der Motorsportbranche tätig.
  4. Ganz klar muss sein – das ist in der Branche aber längst angekommen –, dass Einladungen keinesfalls unmittelbar vor oder nach einem Geschäftsabschluss erfolgen sollten, um sämtlichen bösen Schein zu vermeiden.
  5. Auch bei Amtsträgern sollte man besonders vorsichtig sein. Das ist tatsächlich eine deutsche Problematik, die aber mit Compliance nicht so recht viel zu tun hat. Beachtet man all diese Regeln, ist vieles möglich und man kann wieder Golf spielen.

Es lohnt sich, bei allzu starren und nicht nachvollziehbaren Compliance-Regelungen gegenzuhalten und mit den Verantwortlichen nach Lösungen zu suchen. Compliance soll Sicherheit bringen und Imagevorteile verschaffen. Compliance darf nicht dazu führen, dass Geschäft verhindert wird.

 


Zum Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Fissenewert
Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Fissenewert ist Partner der Kanzlei hww hermann wienberg wilhelm und leitet den Bereich Compliance. Prof. 2005 erhielt er eine Professur für Wirtschaftsrecht. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Gesellschaftsrecht, Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz sowie Compliance-Beratung und Managerhaftung

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