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Dorint Hotelgruppe erringt Sieg in der Niederlage

Beherbergungsverbot: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt Pflicht zur Entschädigung

Am 4. November hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) im Eilverfahren den Rechtsschutz gegen die im Land bestehenden Beherbergungsverbote abgelehnt. Jedoch begründete das OVG die Ablehnung mit der Pflicht zur Entschädigung. Gleichzeitig appeliert Dorint Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe an die Regierung, die für den 6. November 2020 vorgesehene Gesetzesvorlage (Drucksache 19/23944) – zurückzuziehen, da diese verfassungswidrig erscheine. Die Dorint Gruppe hatte am 2. November 2020 Anträge auf die einstweilige Aussetzung der Übernachtungsverbote bei den zuständigen Oberverwaltungsgerichten gestellt.

Dorint Herrenkrug Parkhotel Magdeburg
Dorint Herrenkrug Parkhotel Magdeburg (Bild: Dorint)

Am Abend des 4. November erreichte Dorint binnen eines Arbeitstages eine auf 25 Seiten dezidiert ausgearbeitete Ablehnung des Antrages. Das Gericht hat darin den Eilantrag, der durchaus im Hauptsacheverfahren nach Aussagen des OVG begründet und zulässig sein kann, deshalb abgelehnt, dass Entschädigungsansprüche durch die Regierung angekündigt worden seien.

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Man könne sich auf dieses Eckpunktepapier der Regierung vom 28. Oktober 2020 verlassen. Dort sollen auch Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern einen finanziellen Ausgleich bekommen, für dessen Höhe die Zusage – wie für kleinere Unternehmen – von 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats der Anhaltspunkt sei.

Dirk Iserlohe sieht darin einen Sieg in der Niederlage, da die Ablehnung des Eilantrages aus Sicht des OVG an konkrete Entschädigungsansprüche gekoppelt ist. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, da die Dorint Hotelgruppe bereits für den ersten Lockdown im Frühjahr Entschädigungsansprüche eingefordert hat.

Ferner stellt das OVG Sachsen-Anhalt fest: „Der Erholungsurlaub wird durch die Verordnung nicht berührt“. Was ein Erholungsurlaub ist, wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seinem Lexikon auf der Internetseite klar definiert.

Am kommenden Freitag, 6. November 2020, soll der Bundestag darüber entscheiden, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dahingehend ergänzt werden soll, dass Einschränkungen allgemeiner Art für drohende Gefahren entschädigungslos durch die Länder erlassen werden können.

Die Drucksache 19/23944 führt einen neuen Paragrafen § 28a in das IfSG ein, der Betriebsschließungen und allgemeine Maßnahmen gegenüber sogenannten „Nichtstörern“ (also gerade nicht einem Gefahrenherd wie im Fall „Tönnies“) legalisiert und diese gleichzeitig entschädigungslos stellt. Denn der § 65 IfSG sieht vor, das sogenannte „Nichtstörer“ Entschädigungen erhalten, wenn diese von Allgemeinverfügungen betroffen sind. „Will die Bundesregierung denn nun den Branchen, die Sonderopfer zu tragen haben, die bisher berechtigten Ansprüche auf Entschädigungen vorenthalten?“ fragt sich Dirk Iserlohe.

Der Unternehmer appelliert daher erneut eindringlich an die Regierung den Gesetzesentwurf zu überdenken. Angemessen wäre es, die Änderungen hinsichtlich der betrieblichen Schließungen bzw. Einschränkungen und Maßnahmen, die unmittelbar zu Umsatzverlusten führen, nicht dem § 28a IfSG zuzuordnen, sondern dem § 16 IfSG. Dieser ermöglicht doch ein ebenso breites Spektrum von Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren. Iserlohe warnt, dass der vorliegende Gesetzesentwurf disruptive Ansätze für ganze Branchen habe, was verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist und den Vorgaben des OVG keinerlei Rechnung trägt.

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