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Deutscher Musikrat und Konferenz der Landesmusikräte fordern Nachbesserungen bei den Regularien der Coronahilfen

Der zweite Lockdown hat zu einem erneuten Stillstand des ohnehin nur eingeschränkt wieder aufgenommenen Kulturlebens in Deutschland geführt. Die Bundesregierung hat mit den „November-/ Dezemberhilfen“ sowie der „Überbrückungshilfe III“ erstmals auch Hilfszahlungen an Soloselbstständige angekündigt.

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Obwohl soloselbstständige Kreativschaffende von den Corona-Maßnahmen in ihrer Berufs-Ausübung so stark eingeschränkt sind wie nur wenige andere Gruppen, zählen sie bei der „November-/ Dezemberhilfe“ als indirekt betroffen und müssen daher ihre Antragsberechtigung über strenge Kriterien nachweisen. Da diese Regularien der Lebensrealität der freischaffenden Kreativen nur ungenügend Rechnung tragen, werden viele bei den Maßnahmen nicht berücksichtigt.

Hierzu Prof. Martin Maria Krüger, Präsident des Deutschen Musikrates, und Prof. Dr. Ulrike Liedtke, Vorsitzende der Konferenz der Landesmusikräte: „Wir begrüßen das Signal der Bundesregierung, auch soloselbstständigen Kreativschaffenden mit einem ‚fiktiven Unternehmerlohn‘ über den erneuten Lockdown hinweg zu helfen, dessen Ende für das Kulturleben noch unabsehbar ist. Doch bedarf es dringender und rascher Nachbesserungen bei den Antragsregularien, damit die versprochenen Hilfen keine leeren Gesten bleiben, sondern wirklich bei den Betroffenen ankommen:

  1. ‚November- und Dezemberhilfe‘: Soloselbstständige Kreativschaffende sollten bei entsprechendem Nachweis ihrer Tätigkeit automatisch als antragsberechtigt gelten und somit von der Pflicht befreit sein, einen 80-prozentigen Umsatzausfall in den Lockdown-Monaten 2020 und einen 80-prozentigen Umsatz mit vom Lockdown betroffenen Institutionen im Vergleichszeitraum 2019 nachzuweisen.
  2. Neustarthilfe III für Soloselbstständige: Die Betriebskostenpauschale, die geltend gemacht werden kann, muss von aktuell 25% auf mindestens 50% des Vergleichsumsatzes aus 2019 angehoben werden.
  3. Da die Kulturbranche international aufgestellt ist, müssen für beide Hilfsprogramme auch Umsätze, die im Vergleichszeitraum 2019 im Ausland gemacht wurden, in die Umsatzberechnung für den ‚fiktiven Unternehmerlohn‘ mit einfließen können.“

Soloselbstständige Kreativschaffende beziehen ihre Einnahmen in der Regel aus einem berufstypischen Mix aus selbst organisierten Konzerten, Fremdengagements im In- und Ausland, Lehrtätigkeiten sowie gvl- und GEMA-Ausschüttungen. Diese Mischverhältnisse sorgen aktuell bei vielen dafür, dass sie die Antragskriterien nicht erfüllen können.

Kommentar zu diesem Artikel

  1. Sehr gut, vor allem Punkt 3 :Da die Kulturbranche international aufgestellt ist, müssen für beide Hilfsprogramme auch Umsätze, die im Vergleichszeitraum 2019 im Ausland gemacht wurden, in die Umsatzberechnung für den ‚fiktiven Unternehmerlohn‘ mit einfließen können.“ Als Berater bin ich nicht antragsberechtigt, weil mein Kunde (Veranstaltungswirtschaft) im Ausland seinen Sitz hat. Zwar wurde das Projekt in D erstellt, aber der Leistungsort ist gemäß Umsatzsteuerrichtlinen (warum spielt die Umsatzsteuer hierbei eine Rolle?) im Ausland und somit fliegt man aus dem Antrag raus. D.h. ich bezahle zwar in D meine Einkommenssteuer, bin aber nicht berechtigt die genannten Förderungen zu erhalten. Wie ist da denn mit TUI, die gerade mit Milliarden gefördert werden? Wieviel % des Umsatzes wird im Ausland erzielt, oder Lufthansa? Was machen eigentlich Standbauer auf Messen im Ausland, fliegen die auch aus dem Fördertöpfen?

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