Auf der LEaT con 25 in Hamburg hat Volker Löhr (KanzleiLoehr, Bonn) einen klaren Realitätscheck zur „neuen MVStättVO“ geliefert. Die Überarbeitung der Muster-Versammlungsstättenverordnung läuft zwar, aber wer auf eine fertige „MVStättVO 2025“ wartet, wird sich voraussichtlich gedulden müssen: Löhr rechnet – basierend auf dem Stand in der Projektgruppe der Länder – eher mit Sommer 2026, anschließend kommt noch ein EU-Notifizierungsverfahren dazu.
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Keine Nachrüstung – aber mehr Gewicht auf Betriebsvorschriften
Ein wichtiges Signal für Betreiber: Nach aktuellem Kurs soll es keine pauschale Nachrüstpflicht für bestehende Hallen geben. Gleichzeitig verschiebt sich der Schwerpunkt stärker auf Betriebsvorschriften – also Regeln, die im laufenden Betrieb (und damit in der täglichen Praxis) greifen und im Zweifel auch sanktioniert werden können.
Der Knackpunkt: Bestuhlung & „versteckte“ Praxisregeln im §10
Löhr zeigt, warum die Systematik in der Praxis heikel ist: Manche Vorschriften mit klar betrieblicher Wirkung stehen historisch im „Bau-Teil“. Beispiel §10 Bestuhlung: Reihen verbinden, Mindestabstände, Weglängen bis zum Gang – das sind klassische Planungs- und Betriebsfragen, werden aber oft falsch einsortiert. Wer künftig klarer definiert, was als Betriebsvorschrift gilt, muss diese Punkte logisch und vollständig abbilden, sonst entstehen neue Grauzonen.
Verantwortung & Veranstaltungsleitung: weg vom Dauerstreit
Beim Thema §38 Verantwortung geht es um die alte Diskussion, wann „Betrieb“ beginnt und ab wann eine Veranstaltungsleitung anwesend sein muss. Löhr plädiert für eine praxistaugliche Trennung: Auf- und Abbau sowie technische Sicherheit brauchen qualifiziertes Fachpersonal; der eigentliche Veranstaltungsbetrieb sollte eindeutiger beschrieben sein. In großen Locations ist das längst Teamarbeit: Betreibervertretung für Gebäudetechnik/Brandschutz, Veranstalterseite für Ablauf und Publikum – entscheidend ist, dass im Konfliktfall klar ist, wer das letzte Wort hat.
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In der Diskussion steht außerdem, dass das Einvernehmen der Behörden zum Sicherheitskonzept frühzeitig vorliegen soll – in der Realität sind Änderungen bis kurz vor Start aber häufig. Zusätzlich soll künftig die örtliche Ordnungsbehörde stärker eingebunden werden, was Abstimmungen eher komplexer macht. Kritisch bewertet Löhr eine geplante Formulierung zur Schulung von Ordnungsdienst-Kräften durch den Betreiber, weil damit schnell arbeits- und haftungsrechtliche Fragen aufploppen können.
Wellenbrecher & Crowd-Regeln: neue harte Zahlen
Spannend für große Konzert- und Eventformate: eine geplante Grenze von max. 5.000 Personen im ersten Wellenbrecher-Bereich. Abweichungen sollen nur möglich sein, wenn das Sicherheitskonzept nachvollziehbar belegt, dass das Sicherheitsziel trotzdem erreicht wird. Praktisch heißt das: noch mehr Bedeutung und Detailtiefe im Sicherheitskonzept.
§40 Personal: Tour- und Hallenrealität stärker berücksichtigen
Bei §40 geht es um Personalbesetzung und Qualifikation. Löhr ordnet ein, dass viele Regeln historisch aus Theaterlogik stammen, während heutige Risiken oft aus Tourproduktionen, temporären Aufbauten und Gastveranstaltungenkommen, die an Haustechnik andocken. Sein Ansatz: weniger starre Automatismen, mehr nachvollziehbare Bewertung und Dokumentation, angepasst ans jeweilige Format.
Entbürokratisierung, die wirklich hilft: Bestuhlungspläne als Flächen
Ein sehr konkreter Vorschlag: Bestuhlungspläne nicht mehr stuhlgenau zeichnen, sondern Flächen definieren(Bestuhlung hier, Gänge/Rettungswege dort) – ähnlich wie bei Messeständen. Das würde Updates (z. B. neue Stühle) deutlich vereinfachen, ohne Sicherheitsziele zu verlieren.
Fazit
Auch wenn die neue MVStättVO wohl eher 2026 als 2025 kommt: Die Debatten laufen genau dort, wo es weh tut – Verantwortung, Veranstaltungsleitung, Sicherheitskonzept, Crowd-Management und Personal. Wer Locations rechtssicher betreibt oder nutzt, sollte diese Entwicklung jetzt eng verfolgen, weil die Weichen in der Praxis gestellt werden – nicht erst mit der finalen Veröffentlichung.
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