Drohnen im Eventeinsatz

Neue Regeln für Drohnen-Piloten

Nachdem erst vor wenigen Jahren neue Gesetze für Drohnen-Flieger erlassen wurden, stehen nun wieder schrittweise Änderungen an. Worauf man achten muss, wenn man zukünftig mit einem Multicopter fliegen möchte, weiß Christoph Bach, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands Copter Piloten.

Christoph Bach
Christoph Bach (Bild: BVCP / Christoph Bach)

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Welche Bestimmungen haben sich verändert und warum müssen wir uns als filmende Drohnen-Flieger überhaupt an neue Verordnungen anpassen?

Christoph Bach: Der Grund dafür ist die neue europäische Regulierung. Endlich gibt es eine länderübergreifende, EU-weite Regelung. Zuvor mussten Dienstleister, die in anderen Ländern fliegen wollten, auch dort eine Erlaubnis erlangen. Das ist jetzt nicht mehr so: Ich kann jetzt nach gleichen Grundregeln in allen EU-Ländern fliegen und muss hier lediglich noch beachten, welche Regelungen die einzelne EU-Länder für ihre Geozonen – das sind besonders schützenswerte Bereiche – erlassen haben. Die europäische Verordnung ist bereits 2019 beschlossen worden und im Januar 2021 in Kraft getreten.

In der EU regelt die EASA mit Sitz in Köln die zivile Luftfahrt und hat Drohnenmissionen erstmals nach dem Betriebsrisiko in drei Kategorien unterteilt. Die erste ist die Offene Kategorie mit geringem Risiko. Hier ist eine Kategorie geschaffen worden, in der man im dafür vorgesehenen Rahmen fliegen kann, ohne Erlaubnis einholen zu müssen. Drei Unterkategorien A1, A2 und A3 bestimmen abhängig von der technischen Ausstattung, dem maximalen Abfluggewicht laut Herstellerangaben und der Qualifizierung des Fernpiloten, in welcher Region und Abstand zu nicht involvierten Menschen geflogen werden darf.

Dann gibt es die Spezifische Kategorie mit mittlerem Risiko. Hier ist viel mehr möglich, allerdings muss hierfür eine Erlaubnis eingeholt werden, für die eine Bewertung der Risiken in der Luft und am Boden erstellt werden muss. Diese hängt u.a. von der Ausbildung des Fernpiloten und der technischen Ausstattung der Drohne ab.

Schließlich wurde die Zulassungspflichtige Kategorie mit hohem Risiko geschaffen. Eine entsprechende Zulassung ist insbesondere für Personen- und Gefahrguttransporte oder Flügen über Menschenansammlungen erforderlich.


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Welche Kategorie ist hier die wichtigste?

Bach: Für die meisten, vor allem für private Drohnenpiloten, ist die Offene Kategorie die interessanteste, weil hier ein Bereich geschaffen wurde, in dem man fliegen kann, ohne eine Erlaubnis einholen zu müssen, nun sogar bis 120 Meter hoch, und nicht nur Drohnen bis 5 kg, sondern bis 25 kg maximalem Abfluggewicht. Wo und wie weit, entscheiden die Unterkategorien und die neue CE-Klassifizierung für Drohnen.

Dafür nimmt die EASA die Hersteller in die Pflicht, legt produktions- und anwendungstechnische Mindestanforderungen fest, nach denen zukünftig Drohnen in unterschiedliche CE-Klassen zertifiziert werden. Leider gibt es zurzeit noch keine zugelassenen Stellen, die die Zertifizierung durchführen dürfen. Voraussichtlich erst ab dem nächsten Jahr werden neue Drohnen mit dem CE-Kennzeichen der EASA gekennzeichnet sein und jeder wird schon beim Kauf erkennen, welcher CE-Klasse die Drohne angehört.

Bis zum 31.12.2022 gelten übergangsweise die Bestimmungen für „Bestandsdrohnen“. Darunter fallen alle alten, aber auch neue Drohnen, die noch keine CE-Zertifizierung haben. Sobald CE-zertifizierte Drohnen genutzt werden, verändern sich die Gewichtsgrenzen noch etwas nach oben.

Worauf darf ich mich noch einstellen?

Bach: Zum 17. Juni 2021 ist die vom Bundestag verabschiedete neue Luftverkehrs-Ordnung in Kraft getreten. Mit ihr wurden die europäischen Bestimmungen in nationales Recht umgewandelt und um die Bereiche ergänzt, die die Mitgliedsstaaten individuell regeln dürfen, wie etwa die Festlegung von Flugbeschränkungen in bestimmten Geozonen. Dazu gehören sensible Bereiche wie Flugplätze, Behörden, Krankenhäuser, Verkehrstrassen, Wohn-, Erholungs- und Naturschutzgebiete sowie Unfall- und Katastrophengebiete.

Im Grunde genommen ist hier vieles an die alte Drohnenverordnung angelehnt – mit ein paar Ausnahmen. Badeanlagen sind nun ebenfalls tabu und dürfen nur außerhalb der Betriebszeiten überflogen werden. Zu Energieverteilungsanlagen muss ein Abstand von 100 Metern eingehalten werden. Wir konnten jedoch bewirken, dass das nicht für dezentrale Verteilungsanlagen wie zum Beispiel häusliche Solaranlagen gilt. Schön ist, dass man neuerdings ohne Ausnahmeantrag in 100 Metern eine Wasserverkehrsstraße überqueren darf, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, genügend Abstand zu Schiffen eingehalten wird und keine Schiffsanlagen wie Häfen, Schleusen oder Wehre überquert werden. Allgemein kann bei risikobehafteten Flügen nach wie vor in jedem Bundesland eine Sondergenehmigung beantragt werden.

Drohne(Bild: Unsplash )

Was ist bei den Gewichtsklassen wichtig?

Bach: Grundsätzlich darf ich im städtischen Raum nur mit Bestandsdrohnen unter 500 Gramm fliegen, mit CE-zertifizierten Drohnen bis unter 900 Gramm. Wenn ich Drohnen ab 250 Gramm fliegen möchte, benötige ich bereits den EU-Kompetenznachweis A1/A3, auch der „Kleine Drohnenführerschein“ genannt. Diesen kann man direkt beim Luftfahrt-Bundesamt online absolvieren. Zudem muss sich jeder Halter von Drohnen, die mit Sensorik ausgestattet sind oder ein Abfluggewicht von 250 Gramm und mehr haben, dort als Betreiber registrieren und seine Drohne mit der Betreiber-ID kennzeichnen. Wer mit Bestandsdrohnen ab 500 Gramm oder CE-zertifizierte Drohnen ab 900 Gramm fliegen möchte, muss raus aufs Land und 150 Meter Abstand zu Wohngebieten und Städten, Industrie- und Erholungsgebieten halten. Mit dem EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 oder dem „Großen Drohnenführerschein“ darf man mit Bestandsdrohnen unter 2 kg oder CE-zertifizierte Drohnen bis unter 4 kg auch im ländlichen Raum ohne die besagten 150 Meter Abstand zu den oben genannten Gebieten fliegen und im bestimmten Rahmen auch im städtischen Raum.

Was muss ich noch bei den Abständen beachten?

Bach: Selbstverständlich muss ich nach wie vor einen ausreichenden Abstand zu unbeteiligten Menschen einhalten. Da reden wir von einem Mindestabstand von 50 Metern; dies gilt beispielsweise bei Menschen, die sich im Freien bewegen oder in einem Auto sitzen. Menschen in Gebäuden sind ausgenommen. Mit dem Fernpilotenzeugnis A2 muss ich bei den später CE-zertifizierten Drohnen von 900 Gramm bis unter 4 kg dann nur noch einen Abstand von 30 Metern halten. Wenn die Drohne über einen Langsam-Modus verfügt, darf ich diesen Mindestabstand sogar auf 5 Meter verringern. Dieser Modus lässt sich meist in der Software des Copters aktivieren. Das ist u.a. besonders bei Gruppenfotos sinnvoll. Hierbei gilt es aber auch, die 1:1-Regel zu beachten: Der horizontale Abstand zwischen dem Copter und anderen Personen muss mindestens genauso groß sein wie die Flughöhe meines Copters.

Ein Praxisbeispiel: Ich bin Content Creator und besitze eine DJI Mavic 2 Pro und möchte jetzt weiterhin fliegen. Wo darf ich drehen?

Bach: Wie schon erwähnt, wird es mit einer CE-Zertifizierung großzügigere Gewichtsgrenzen geben. Das maximale Abfluggewicht laut Hersteller reicht für die Unterkategorie A1 mit den Klassen C0 und C1 bis unter 900 Gramm und für die Unterkategorie A2 mit der Klasse C2 von 900 Gramm bis unter 4 kg. Alles darüber bis 25 kg gehört dann zur Unterkategorie A3. Grundsätzlich wird es wohl bald möglich sein, einige Drohnen nachzertifizieren zu lassen – das soll einfach über die Software funktionieren. Allerdings würde die Mavic 2 Pro trotzdem noch zur Unterkategorie A2 gehören, da ihr Startgewicht über 900 Gramm liegt, anders als bei dem 150 Gramm leichteren Modell der ersten Mavic Pro-Produktreihe.

Wenn meine Drohne über 900 Gramm wiegt, kann ich, um diese im städtischen Raum fliegen zu dürfen, zusätzlich das Fernpilotenzeugnis A2 erwerben. Das ist durchaus sinnvoll, da man im Ernstfall besser weiß, was zu tun ist. Damit habe ich es als Fernpilot zudem wesentlich leichter, eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken. Um für die Prüfung zugelassen zu werden, brauche ich den Kompetenznachweis A1/A3 und eine Selbsterklärung über praktische Fähigkeiten für das Luftfahrbundesamt. Die Schulung und Prüfung zum Fernpilotenzeugnis A2 kann ich bei dafür zugelassenen Stellen ablegen, wie sie im Schulungsportal des BVCP zu finden sind.

Jede Drohne, die kein Spielzeug ist, muss weiterhin haftpflichtversichert sein und eine Kennzeichnung mit Betreiber-ID haben, sobald die Drohne 250 Gramm oder mehr wiegt bzw. über einen Sensor verfügt. Das können akustische Sensoren sein, aber auch eine Kamera. Die Betreiber-ID erhält man beim Luftfahrtbundesamt. Sofern möglich muss diese ID auch in der Software der Drohne eingegeben und bei jedem Start bestätigt werden. Dadurch kann dann vom Boden aus festgestellt werden, wer da oben fliegt. Das führt zu mehr Transparenz und zu mehr Sicherheit.

Die Haftpflichtversicherung muss nach wie vor eine Deckungssummer von mindestens einer Million Euro haben und sollte nach dem Prinzip der Gewährleistungshaftung funktionieren. Ganz gleich, ob ich den Schadensfall verschuldet habe oder nicht: Die Versicherung sollte in jedem Fall für den Schaden aufkommen.

Auch früher schon musste ich bei einer Vielzahl der Flüge Erlaubnisse einholen. Vieles ist nun aber einfacher geworden. Gerade die Offenen Kategorie schafft Freiräume, erlaubnisfrei zu fliegen und das sogar ohne Grenzen, zumindest in Europa. Was eigentlich nie ging, aber jetzt sicher wegfällt ist: Ich kaufe mir eine Drohne, packe sie aus und fliege einfach mal los.

>> Weitere Informationen: www.bvcp.de

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